DSGVO

Berechtigtes Interesse oder Einwilligung: DSGVO und Kaltakquise

Veröffentlicht am 19. September 2026 · 9 Min. Lesezeit · Von Ripe Leads

Kurz gesagt

Für B2B-Kaltakquise reicht in der EU grundsätzlich berechtigtes Interesse nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO, keine vorherige Einwilligung. Für B2C-Werbung braucht es dagegen Einwilligung nach Art. 6 Abs. 1 lit. a. Deutschland legt mit Paragraf 7 UWG eine strengere Zusatzschicht über die DSGVO, die unaufgeforderte Werbe-E-Mail auch im B2B grundsätzlich von vorheriger Einwilligung abhängig macht, ein Unterschied, der die meisten Suchanfragen zu diesem Thema tatsächlich auslöst.

Auf dieser Seite
  1. Zwei getrennte Fragen, die ständig vermischt werden
  2. Was berechtigtes Interesse nach der DSGVO tatsächlich verlangt
  3. B2B gegen B2C: der entscheidende Unterschied
  4. Deutschland ist strenger als die DSGVO allein
  5. Wie sich das Enforcement in Europa unterscheidet
  6. Woher Ihre Daten kommen, entscheidet mit
  7. Häufige Fehler und wie Sie sie vermeiden
  8. Wie Ripe Leads das umsetzt

Zwei getrennte Fragen, die ständig vermischt werden

Ist Kaltakquise in Europa überhaupt legal? ist die Frage, die Vertriebsteams von Outbound fernhält. Die ehrliche Antwort braucht zwei getrennte Ebenen, und die Vermischung der beiden erzeugt die meisten falschen Google-Ergebnisse zu diesem Thema.

Die erste Ebene ist die DSGVO selbst: Auf welcher Rechtsgrundlage dürfen Sie die Kontaktdaten einer Person verarbeiten. Die zweite Ebene ist national geregeltes Werberecht, in Deutschland das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb. Beide Ebenen gelten gleichzeitig, und eine E-Mail kann die erste erfüllen und an der zweiten scheitern.

Diese Verwechslung ist auch der Grund, warum die Suchanfrage berechtigtes Interesse gegen Einwilligung bei diesem Thema so viele Impressionen erzeugt: Die DSGVO-Antwort und die tatsächliche Praxishürde in Deutschland liegen auf zwei verschiedenen Rechtsebenen, die selten gemeinsam erklärt werden.

Hinweis: Dieser Text ist allgemeine Information, keine Rechtsberatung. Prüfen Sie Ihre konkrete Situation mit einer qualifizierten Datenschutzberatung.

Die Verwechslung hat einen praktischen Preis. Ein Vertriebsteam, das die DSGVO-Frage klärt und dabei annimmt, die Sache sei erledigt, versendet in Deutschland eine Kampagne, die datenschutzrechtlich sauber ist und trotzdem gegen Paragraf 7 UWG verstößt. Umgekehrt schreckt ein Team, das nur die deutsche Zusatzschicht kennt, oft vor Kampagnen in Ländern zurück, in denen berechtigtes Interesse allein tatsächlich ausreicht, und verschenkt dort Tempo ohne rechtlichen Grund.

Was berechtigtes Interesse nach der DSGVO tatsächlich verlangt

Die DSGVO verlangt eine Rechtsgrundlage für jede Verarbeitung personenbezogener Daten. Für B2B-Marketing ist diese Grundlage berechtigtes Interesse nach Art. 6 Abs. 1 lit. f, keine vorherige Einwilligung nötig. Berechtigtes Interesse ist eine Abwägungsprüfung, kein Freifahrtschein. Um sich darauf zu berufen, sollten Sie vier Dinge zeigen können.

Ein konkretes Beispiel macht die Abwägung greifbar. Ein Hersteller von Lagerautomatisierung schreibt 300 Betriebsleiter bei mittelständischen Logistikunternehmen in den Niederlanden an. Jede Nachricht nennt den Absender, erklärt in einer Zeile, warum ein Logistikverantwortlicher das interessiert, und endet mit einem Ein-Klick-Opt-out. Diese Kampagne besteht die Abwägungsprüfung mit Abstand. Dieselbe Firma, die stattdessen 40.000 gekaufte Adressen anschreibt, darunter info-Postfächer und private Gmail-Konten, ohne erkennbaren Absender und ohne Opt-out, scheitert an jedem der vier Punkte.

B2B gegen B2C: der entscheidende Unterschied

ZielgruppeRechtsgrundlageEinwilligung nötig?
B2B (geschäftliche Kontakte)Berechtigtes Interesse, Art. 6 Abs. 1 lit. fNein, DSGVO-seitig
B2C (Verbraucher)Einwilligung, Art. 6 Abs. 1 lit. aJa, vorheriges Opt-in

Der Unterschied ist der Kern der meisten deutschen Suchanfragen zu diesem Thema, und er wird regelmäßig missverstanden, weil er sich auf DSGVO-Ebene abspielt, während die tatsächliche Hürde für deutsche B2B-Kaltakquise auf einer anderen Ebene liegt, wie der nächste Abschnitt zeigt.

Deutschland ist strenger als die DSGVO allein

Die DSGVO ist eine Verordnung, deshalb ist ihr Kern in jedem Mitgliedstaat identisch. Das nationale Werberecht ist dagegen eigenständig geregelt, und Deutschland gehört zu den strengsten Ländern. Paragraf 7 UWG behandelt unaufgeforderte Werbe-E-Mail ohne vorherige ausdrückliche Einwilligung auch im B2B grundsätzlich als unzumutbare Belästigung. Eine allgemeine B2B-Ausnahme wie bei der DSGVO gibt es hier nicht.

Das bedeutet praktisch: Berechtigtes Interesse kann die Datenverarbeitung nach DSGVO tragen und trägt gleichzeitig nicht die wettbewerbsrechtliche Einwilligung, die Paragraf 7 UWG für die E-Mail selbst verlangt. Beide Fragen sind getrennt zu beantworten, und eine Antwort auf die eine ersetzt die andere nicht. Durchgesetzt wird überwiegend zivilrechtlich, über Abmahnung und Unterlassungserklärung durch Mitbewerber oder Verbände, nicht primär durch eine Aufsichtsbehörde.

Ein weiterer praktischer Effekt betrifft die Beweislast. Wird eine deutsche B2B-Kampagne abgemahnt, verläuft der Streit meist über die wettbewerbsrechtliche Einwilligung nach Paragraf 7 UWG, selten über die DSGVO-Rechtsgrundlage. Eine Agentur, die auf diese Unterscheidung nicht sofort eine klare Antwort hat, hat die Rechtslage vermutlich nicht wirklich durchdacht.

Für deutsche Zielgruppen verschiebt das die Kanalreihenfolge in der Praxis: Erstansprache über LinkedIn oder Telefon, E-Mail als Kanal für das Nachfassen nach erstem Kontakt. Österreich folgt einer ähnlich strengen Linie mit Paragraf 174 TKG, das ebenfalls grundsätzlich eine vorherige Einwilligung verlangt und keine allgemeine B2B-Ausnahme kennt. Die Schweiz, kein EU-Mitglied und damit nicht direkt der DSGVO unterworfen, regelt denselben Fall über Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe o des eigenen UWG, das unerbetene Massenwerbung per E-Mail ohne Einwilligung für unlauter erklärt. Wer eine Kampagne für den gesamten deutschsprachigen Raum plant, sollte deshalb drei separate Rechtsgrundlagen prüfen, nicht eine, auch wenn sich die praktische Konsequenz meist ähnelt.

Wie sich das Enforcement in Europa unterscheidet

Die ePrivacy-Richtlinie sitzt über der DSGVO und regelt elektronische Werbung zusätzlich, und jeder Mitgliedstaat hat sie mit eigenem Akzent umgesetzt. Frankreich und die Niederlande lesen die B2B-Ausnahme großzügiger. Das Baltikum und der Großteil Mitteleuropas folgen der breiteren berechtigtes-Interesse-Linie ohne deutsche Zusatzschicht.

Telefonakquise teilt sich noch weiter auf, weil Einwilligungsregeln und Sperrlisten für Telefonwerbung von Land zu Land unterschiedlich ausfallen. Wer in mehreren europäischen Märkten gleichzeitig aktiv ist, prüft die Rechtslage pro Land statt ein einziges Regelwerk auf alle anzuwenden.

Für ein Unternehmen, das aus Deutschland heraus in mehrere europäische Märkte gleichzeitig expandiert, bedeutet das in der Praxis: eine Kampagne pro Land statt eine Vorlage für alle, mit der jeweils strengsten lokalen Regel als Ausgangspunkt.

Woher Ihre Daten kommen, entscheidet mit

Berechtigtes Interesse trägt den Versand, es wäscht keine schlechte Liste rein. Nach DSGVO sollten Sie für jeden Kontakt sagen können, woher der Datensatz stammt und wann er erfasst wurde. Öffentliche Handelsregister, Unternehmenswebsites, berufliche Profile und seriöse B2B-Datenbanken gelten als legitime Quellen, und ein Quellenprotokoll pro Kontakt kostet nur wenige Minuten einzurichten.

Zwei Gewohnheiten halten die Datenseite sauber: Listen regelmäßig aktualisieren, weil ein Kontakt, der vor acht Monaten die Stelle gewechselt hat, kein relevanter Geschäftskontakt mehr ist. Und jede neue Liste vor dem ersten Versand gegen die eigene Sperrliste prüfen, damit ein früherer Opt-out nicht unter neuem Kampagnennamen erneut kontaktiert wird.

Ein Punkt wird häufig übersehen: Die Herkunft der Daten muss dokumentiert und aktuell gehalten werden. Ein Registerauszug von vor zwei Jahren beschreibt möglicherweise ein Unternehmen, das inzwischen umbenannt, verkauft oder aufgelöst wurde, und eine Nachricht an eine falsche Adresse schadet der Reputation der sendenden Domain zusätzlich.

Ein zweiter Punkt betrifft Absender außerhalb der EU. Ein Unternehmen mit Sitz in den USA oder Großbritannien, das Kontakte in Deutschland oder Frankreich anschreibt, unterliegt über den Marktortbezug nach Art. 3 DSGVO trotzdem der Verordnung, sobald die Kampagne erkennbar auf Personen in der EU zielt. Wer diesen Marktortbezug übersieht und die eigene Kampagne nach dem Recht des Sitzstaats statt nach dem Recht des Zielmarkts aufsetzt, baut die Interessenabwägung auf der falschen Rechtsgrundlage auf.

Häufige Fehler und wie Sie sie vermeiden

Die meisten dieser Fehler kosten wenig, sie zu vermeiden, aber viel, sie im Nachhinein zu erklären. Eine Abmahnung wegen Paragraf 7 UWG kostet in der Regel deutlich mehr als die zusätzliche halbe Stunde, die eine saubere Quellenangabe und ein funktionierender Opt-out beim Kampagnenaufbau brauchen, und sie beschädigt zusätzlich die Reputation der Absenderdomain für jede folgende Kampagne.

Wie Ripe Leads das umsetzt

Wir bauen B2B-Kampagnen auf berechtigtem Interesse, verwenden öffentlich verfügbare Geschäftsdaten und befolgen jeden Opt-out sofort. Als Agentur mit Sitz in Vilnius, die Kampagnen in Deutsch, Englisch, Polnisch, Litauisch und Russisch über die gesamte EU fährt, bauen wir jede Kampagne nach der strengsten Auslegung im Zielland, was in der Praxis auch die besseren Antwortquoten liefert.

Für deutsche Zielgruppen bedeutet das konkret: Erstansprache über LinkedIn oder Telefon statt E-Mail, mit E-Mail als Kanal für das Nachfassen. Preise sind veröffentlicht: 3.750 EUR im ersten Monat inklusive Einrichtung, danach 2.850 EUR monatlich, jederzeit kündbar.

Häufige Fragen

Reicht berechtigtes Interesse für B2B-Kaltakquise in der EU?
Ja. B2B-Kaltakquise ist unter der DSGVO-Rechtsgrundlage berechtigtes Interesse (Art. 6 Abs. 1 lit. f) zulässig und braucht keine vorherige Einwilligung, sofern Sie einen relevanten geschäftlichen Kontakt anschreiben, sich zu erkennen geben und einen klaren, befolgten Opt-out anbieten.
Braucht Deutschland zusätzlich eine Einwilligung?
Ja. Paragraf 7 UWG behandelt unaufgeforderte Werbe-E-Mail ohne vorherige ausdrückliche Einwilligung auch im B2B grundsätzlich als unzumutbare Belästigung, eine allgemeine B2B-Ausnahme wie bei der DSGVO gibt es dort nicht. Durchgesetzt wird überwiegend zivilrechtlich über Abmahnung und Unterlassungserklärung.
Ist B2C-Kaltakquise unter der DSGVO erlaubt?
Nicht ohne Einwilligung. Für Verbraucher verlangt die DSGVO die Rechtsgrundlage Einwilligung nach Art. 6 Abs. 1 lit. a, also ein vorheriges Opt-in. Die ePrivacy-Regeln geben individuellen Empfängern zusätzlichen Schutz, weshalb Relevanz und saubere Zielgruppenauswahl auch bei erlaubten Kampagnen mitentscheiden.
Was verlangt die Interessenabwägung konkret?
Vier Punkte: Relevanz der Rolle für Ihr Angebot, geschäftlicher Kontext statt Privatleben, eine vernünftige Erwartung der Empfängerin oder des Empfängers, und geringe Belastung durch eine leicht abzulehnende, nicht hochfrequente Nachricht. Eine kurze schriftliche Abwägung pro Kampagnentyp dokumentiert das.
Wie unterscheidet sich das Enforcement zwischen EU-Ländern?
Der DSGVO-Kern ist überall identisch, die ePrivacy-Umsetzung nicht. Frankreich und die Niederlande lesen die B2B-Ausnahme großzügiger, das Baltikum und Mitteleuropa folgen meist der breiteren Linie ohne deutsche Zusatzschicht, und Telefonwerbung unterliegt zusätzlich eigenen nationalen Sperrlisten.

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