Recht

Kaltakquise verboten? Was im B2B erlaubt ist

Veröffentlicht am 2. August 2026 · aktualisiert am 12. September 2026 · 8 Min. Lesezeit · Von Dovydas Liaudanskas

Kurz gesagt

Kaltakquise verboten? In Deutschland nicht generell. Der Werbeanruf gegenüber Unternehmen und anderen sonstigen Marktteilnehmern ist nach Paragraf 7 Abs. 2 Nr. 1 UWG bei mutmaßlicher Einwilligung zulässig, die Werbe-E-Mail ohne vorherige ausdrückliche Einwilligung dagegen nicht. Die mutmaßliche Einwilligung muss sich aus Umständen ergeben, die vor dem Anruf erkennbar waren, etwa einer offenen Stelle oder einer Ausschreibung. Österreich verlangt auch im B2B eine vorherige Einwilligung, die Schweiz folgt eigenen Regeln. Dieser Beitrag ist allgemeine Information und keine Rechtsberatung.

Auf dieser Seite
  1. Kaltakquise verboten? Kanal für Kanal
  2. Was regelt Paragraf 7 UWG bei Werbeanrufen?
  3. Was bedeutet mutmaßliche Einwilligung praktisch?
  4. Warum liegt das Telefon rechtlich anders als die E-Mail?
  5. Wie sieht es in Österreich aus?
  6. Und in der Schweiz?
  7. Was müssen Sie dokumentieren?
  8. Was passiert bei Verstößen?
  9. Was heißt das für Ihre Outbound-Planung?
  10. Wie Ripe Leads damit umgeht

Kaltakquise ist in Deutschland nicht generell verboten. Der Anruf bei einem Unternehmen ist nach Paragraf 7 Abs. 2 Nr. 1 UWG erlaubt, wenn eine mutmaßliche Einwilligung vorliegt; die Werbe-E-Mail ist es ohne vorherige ausdrückliche Einwilligung nicht.

Kaltakquise verboten? Kanal für Kanal

Der Satz "Kaltakquise ist verboten" stimmt für einen Kanal und für eine Empfängergruppe, und für den Rest nicht. Maßgeblich ist Paragraf 7 UWG, das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb.

KanalB2BB2CRechtsgrundlage
TelefonErlaubt bei mutmaßlicher EinwilligungNur mit vorheriger ausdrücklicher EinwilligungParagraf 7 Abs. 2 Nr. 1 UWG
E-Mail, Fax, automatische AnrufmaschineGrundsätzlich nur mit vorheriger ausdrücklicher EinwilligungNur mit vorheriger ausdrücklicher EinwilligungParagraf 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG, Ausnahme in Abs. 3
Werbebrief per PostZulässig, solange kein Widerspruch vorliegtZulässig, solange kein Widerspruch vorliegtParagraf 7 Abs. 1 UWG, Einzelfallabwägung

Die Bestandskundenausnahme in Paragraf 7 Abs. 3 UWG öffnet die E-Mail nur eng: Sie haben die Adresse im Zusammenhang mit einem Verkauf erhalten, Sie bewerben ähnliche eigene Waren oder Dienstleistungen, der Empfänger hat nicht widersprochen, und Sie weisen bei der Erhebung und bei jeder Verwendung auf das Widerspruchsrecht hin. Eine allgemeine B2B-Ausnahme für Werbe-E-Mails steht im Gesetz nicht. Details unter Kaltakquise per E-Mail, DSGVO und UWG.

Was regelt Paragraf 7 UWG bei Werbeanrufen?

Paragraf 7 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb behandelt unzumutbare Belästigungen durch Werbung. Absatz 2 zählt Fälle auf, die stets als unzumutbar gelten. Für den Werbeanruf trifft die Vorschrift eine Unterscheidung, die den gesamten Unterschied ausmacht:

Diese zweite Kategorie ist der Grund, warum telefonische Kaltakquise im B2B möglich bleibt. Sie ist aber kein Freibrief. Die Bedingung müssen Sie vor jedem Anruf erfüllen, und die Beweislast dafür liegt bei Ihnen.

Zu beachten ist außerdem die Abgrenzung nach der Person, nicht nach der Nummer. Rufen Sie eine Einzelunternehmerin unter ihrer geschäftlichen Nummer wegen eines geschäftlichen Themas an, ist sie sonstige Marktteilnehmerin. Geht es um ein Privatprodukt, ist sie Verbraucherin. Wer im Zweifel ist, behandelt den Fall wie einen Verbraucheranruf.

Was bedeutet mutmaßliche Einwilligung praktisch?

Mutmaßliche Einwilligung heißt nicht "der wird schon nichts dagegen haben". Verlangt wird ein sachlicher Grund, der sich aus objektiven Umständen ergibt, die vor dem Anruf erkennbar waren. Sie müssen also begründen können, warum genau dieses Unternehmen an genau diesem Angebot ein Interesse haben dürfte.

In der Praxis tragen vor allem diese Anhaltspunkte:

Der Kontrast macht es deutlich. Ein Hersteller von Zerspanungswerkzeugen ruft einen Fertigungsbetrieb an, dessen Maschinenpark öffentlich dokumentiert ist: hier lässt sich ein Interesse plausibel begründen. Derselbe Hersteller ruft eine Steuerkanzlei wegen Büromöbeln an: hier lässt sich nichts begründen, außer dass die Kanzlei existiert.

Die Gerichte legen den Maßstab eng aus. Die Erwartung, ein Angebot könne im Prinzip jeden interessieren, trägt keine mutmaßliche Einwilligung. Wer eine Liste mit 20.000 Nummern quer durch alle Branchen abtelefoniert, wird diesen Maßstab nie erfüllen, egal wie gut das Skript ist.

VorherDie mutmaßliche Einwilligung muss sich aus Umständen ergeben, die vor dem Anruf erkennbar waren. Eine Begründung, die erst im Gespräch entsteht, hilft nicht.

Warum liegt das Telefon rechtlich anders als die E-Mail?

Weil Paragraf 7 UWG für beide Kanäle unterschiedliche Maßstäbe setzt. Bei Werbung mit elektronischer Post verlangt die Vorschrift grundsätzlich eine vorherige ausdrückliche Einwilligung, und eine allgemeine B2B-Ausnahme gibt es dort nicht. Beim Anruf an sonstige Marktteilnehmer genügt die mutmaßliche Einwilligung. Für das Telefon existiert damit eine Tür, die bei der Cold Email in Deutschland verschlossen bleibt.

Das ist der Grund, warum viele Anbieter im deutschen Markt den Kanalmix anders bauen als in Großbritannien oder den Niederlanden: Recherche und Kontaktaufbau über LinkedIn, dann der Anruf mit einem konkreten Anlass, und die E-Mail erst dort, wo eine Einwilligung oder eine bestehende Geschäftsbeziehung vorliegt.

Wichtig ist die zweite Ebene, die gern übersehen wird. Wettbewerbsrecht und Datenschutzrecht sind zwei getrennte Prüfungen. Auch für den Anruf verarbeiten Sie personenbezogene Daten, also brauchen Sie eine Rechtsgrundlage nach der DSGVO. In der Praxis stützen sich Anbieter dabei auf das berechtigte Interesse nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO, verbunden mit den Informationspflichten aus Art. 14 und dem Widerspruchsrecht aus Art. 21. Ein Anruf kann wettbewerbsrechtlich vertretbar und datenschutzrechtlich trotzdem angreifbar sein, wenn die Datenherkunft und die Information des Betroffenen nicht sauber geregelt sind.

Wie sieht es in Österreich aus?

Deutlich strenger. Das österreichische Telekommunikationsgesetz regelt Werbeanrufe in Paragraf 174 TKG und verlangt für Anrufe zu Werbezwecken eine vorherige Einwilligung des Teilnehmers. Die deutsche Aufweichung über die mutmaßliche Einwilligung gegenüber Unternehmen findet dort keine Entsprechung.

Für die Planung heißt das: Österreich ist keine Kopie der deutschen Kampagne mit angepasster Anrede. Wer den Markt ernsthaft bearbeitet, braucht einen eigenen Kanalmix und eine eigene Einwilligungslogik. Mehr dazu in unserem Beitrag zur B2B-Leadgenerierung in Österreich.

Und in der Schweiz?

Die Schweiz steht außerhalb der EU und folgt eigenen Regeln. Maßgeblich ist Artikel 3 des Schweizer Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb. Unlauter handelt unter anderem, wer Personen zu Werbezwecken anruft, die im Telefonverzeichnis mit einem Sterneintrag erklärt haben, keine Werbung erhalten zu wollen. Ebenfalls problematisch sind Werbeanrufe an Nummern, die gar nicht im Verzeichnis stehen. Datenschutzrechtlich gilt das revidierte DSG, und wer Personen in der EU bearbeitet, hat zusätzlich die DSGVO im Blick.

Praktisch bedeutet das: Der Sterneintrag ist vor dem Anruf zu prüfen, und Nummern aus unklaren Quellen sind ein Risiko. Auch hier lohnt eine eigene Marktbetrachtung statt einer DACH-Pauschale, siehe B2B-Leadgenerierung in der Schweiz.

Was müssen Sie dokumentieren?

Wer sich auf eine mutmaßliche Einwilligung beruft, muss sie im Streitfall belegen können. Das gelingt nur mit Aufzeichnungen, die vor dem Anruf entstanden sind. Diese Punkte gehören in jedes Outbound-Setup:

Was passiert bei Verstößen?

Im B2B kommt der Ärger meist vom Wettbewerber und selten von einer Behörde. Der übliche Ablauf: Abmahnung durch einen Mitbewerber oder einen klagebefugten Verband, dazu die Aufforderung, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Sie tragen die Kosten, und ab diesem Punkt kostet jeder weitere Verstoß eine Vertragsstrafe. So läuft die Durchsetzung im Wettbewerbsrecht im Regelfall ab.

Daneben steht der ordnungswidrigkeitenrechtliche Teil. Werbeanrufe bei Verbrauchern ohne vorherige ausdrückliche Einwilligung sind eine Ordnungswidrigkeit, die die Bundesnetzagentur mit einer Geldbuße ahnden kann; das UWG sieht dafür einen Rahmen bis 300.000 Euro vor. Auch die unterdrückte Rufnummer bei Werbeanrufen ist bußgeldbewehrt. Wer sauber im B2B bleibt, ist von diesem Teil weit entfernt, aber die Grenze zwischen Einzelunternehmer und Verbraucher verläuft in der Praxis näher an der Zielliste, als vielen bewusst ist.

Was heißt das für Ihre Outbound-Planung?

Die rechtliche Struktur schreibt Ihnen die Kampagnenlogik vor. Wenn jede Nummer eine eigene Begründung braucht, funktioniert Volumen nicht mehr als Strategie. Damit gilt für den Telefonkanal in Deutschland:

Wie Ripe Leads damit umgeht

Wir sind ein Outbound-Komplettservice mit Sitz in Vilnius, Litauen, und arbeiten in ganz Europa. Für den deutschsprachigen Raum heißt das konkret: Wir nutzen öffentlich verfügbare Unternehmensdaten, stützen die Verarbeitung auf das berechtigte Interesse nach der DSGVO und beachten Widersprüche dauerhaft. Kampagnen fahren wir auf Litauisch, Lettisch, Estnisch, Polnisch, Tschechisch, Slowakisch, Deutsch, Englisch und Russisch. Unser Gründer Dovydas Liaudanskas ist deutscher Muttersprachler und hat 14 Jahre in Deutschland gelebt, was im DACH-Outbound den Unterschied zwischen einem Gespräch und einem Auflegen macht.

Die Abrechnung ist pauschal: 3.750 EUR im ersten Monat für Setup und Start, danach 2.850 EUR monatlich, monatlich kündbar. Wir sagen keine Terminanzahl zu, weil das niemand seriös tun kann. In den Kampagnen, die wir betreiben, liegen die Antworten im niedrigen einstelligen Prozentbereich, und wer Ihnen eine feste Zahl garantiert, rechnet mit Ihrer Unkenntnis. Details zum Umfang finden Sie unter Preismodelle im Vergleich, den Leistungsumfang unter Kaltakquise Agentur.

Dieser Text ordnet die Rechtslage für die Praxis ein und ist keine Rechtsberatung. Lassen Sie Zielgruppendefinition, Datenquellen und Dokumentation vor dem Start von einer Fachanwältin oder einem Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz prüfen. Das kostet einmalig weniger als eine Abmahnung.

Häufige Fragen

Ist Kaltakquise verboten?
Nicht generell. Paragraf 7 UWG unterscheidet nach Kanal und Empfänger. Der Werbeanruf gegenüber Unternehmen, Selbständigen und anderen sonstigen Marktteilnehmern ist nach Absatz 2 Nummer 1 bei mutmaßlicher Einwilligung zulässig, gegenüber Verbrauchern nur mit vorheriger ausdrücklicher Einwilligung. Werbung per E-Mail, Fax oder automatischer Anrufmaschine verlangt nach Absatz 2 Nummer 2 grundsätzlich eine vorherige ausdrückliche Einwilligung, auch im B2B; die Bestandskundenausnahme aus Absatz 3 greift nur bei Adressen aus einem Verkauf und ähnlichen Waren. Werbebriefe bleiben zulässig, solange kein Widerspruch vorliegt. Das ist allgemeine Information und keine Rechtsberatung.
Ist telefonische Kaltakquise im B2B in Deutschland erlaubt?
Sie ist nicht pauschal verboten. Paragraf 7 Abs. 2 UWG unterscheidet zwischen Verbrauchern, bei denen eine vorherige ausdrückliche Einwilligung nötig ist, und sonstigen Marktteilnehmern wie Unternehmen und Selbständigen, bei denen eine mutmaßliche Einwilligung genügen kann. Der Anruf im B2B ist also möglich, wenn vor dem Anruf konkrete Anhaltspunkte dafür sprechen, dass der Angerufene an genau diesem Angebot ein sachliches Interesse hat. Fehlen diese Anhaltspunkte, bleibt der Anruf unzulässig. Dieser Text ist allgemeine Information und keine Rechtsberatung.
Was bedeutet mutmaßliche Einwilligung bei B2B-Anrufen?
Mutmaßliche Einwilligung heißt, dass aus objektiven Umständen vor dem Anruf ein sachlicher Grund erkennbar ist, warum das angerufene Unternehmen Interesse an dem Angebot haben dürfte. Maßgeblich sind der Bezug zum Geschäftsbetrieb, die Rolle der angerufenen Person und ein konkreter Anlass wie eine Ausschreibung, eine Stellenanzeige oder eine eingesetzte Technologie. Die bloße Hoffnung, das Angebot könne jeden interessieren, reicht nicht. Die Rechtsprechung legt den Maßstab eng aus.
Warum liegt der Telefonanruf rechtlich anders als die Cold Email?
Weil Paragraf 7 UWG für beide Kanäle unterschiedliche Maßstäbe setzt. Bei Werbe-E-Mails verlangt die Vorschrift grundsätzlich eine vorherige ausdrückliche Einwilligung, ohne allgemeine B2B-Ausnahme. Beim Telefonanruf an sonstige Marktteilnehmer lässt sie die mutmaßliche Einwilligung genügen. Für den Anruf existiert damit eine Tür, die bei der Cold Email verschlossen bleibt. Datenschutzrechtlich brauchen beide Kanäle zusätzlich eine eigene Rechtsgrundlage.
Welche Dokumentation brauche ich bei telefonischer Kaltakquise?
Halten Sie fest, woher die Rufnummer stammt und wann sie erhoben wurde, welcher sachliche Grund die mutmaßliche Einwilligung für die jeweilige Zielgruppe trägt, sowie Datum, Uhrzeit, Ansprechpartner und Ergebnis jedes Anrufs. Widersprüche gehören sofort auf eine dauerhafte Sperrliste. Bei Anrufen gegenüber Verbrauchern verlangt Paragraf 7a UWG zusätzlich, die Einwilligung zu dokumentieren und aufzubewahren. Die Rufnummer darf bei Werbeanrufen nicht unterdrückt werden.

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Wir übernehmen Zielgruppe, Daten, Texte und Nachfassen als Komplettservice und leiten die interessierten Antworten direkt in Ihr Postfach. Den Abschluss machen Sie.

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